AGB

Allgemeine Auftragsbedingungen
Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden auch „Mandant“ genannt) und dem Berater gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

I. Auftragsabschluss und Auftragsumfang
Ein Auftrag kommt zwischen Berater und Mandanten erst nach ausdrücklicher Willenserklärung seitens des Beraters zu Stande. Für den Umfang der vom Berater zu erbringenden Leistungen ist der schriftlich oder mündlich erteilte Auftrag maßgebend. Der Berater erfüllt den Auftrag nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. Die Auswahl von Produkten und Unternehmen als Vertragspartner des Mandanten erfolgt einzig im Interesse des Mandanten. Sofern ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, bedarf dies der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Berater berät nicht im Steuerrecht und ist nicht befugt und verpflichtet Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe für den Mandanten einzulegen.

II. Pflichten des Mandanten
Der Mandant hat die notwendigen Mitwirkungen zu unternehmen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Er hat insbesondere dafür Rechnung zu tragen, dass dem Berater alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen und erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig vorliegen.

III. Vergütung
Der Berater erbringt seine Leistung grundsätzlich auf Provisionsbasis. Die Provision wird dabei von Drittunternehmen, z.B. einer Versicherung direkt gegenüber dem Berater erbracht. Erfolgt die Vergütung nicht über Provisionsbasis durch ein Drittunternehmen ist die Vergütung ausdrücklich zu regeln. Für die Vergütung ist dann der schriftlich oder mündlich erteilte Auftrag maßgebend. Sieht der Auftrag eine ausdrückliche Vergütung durch den Mandanten vor und haben die Parteien zur Höhe nichts gesondert vereinbart, steht dem Berater die übliche Vergütung gemäß §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB zu. Eine doppelte Abrechnung gegenüber Berater und Drittunternehmen erfolgt nicht.

IV. Verschwiegenheitspflichten
Der Berater ist verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren.Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, insoweit die Offenlegung zur Erfüllung des Auftrags mit dem Mandanten erforderlich ist. Die Verschwiegenheitspflicht obliegt dem Berater auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die vorgenannten Rechte und Pflichten gelten im gleichen Umfang für die Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Beraters.

V. Datenschutz und Informationssicherheit
Der Berater trägt Sorge dafür, dass er alle Informationen, die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Mandanten erlangt, in einer dem Stand der Technik entsprechenden Weise vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte schützt. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass bei einer elektronischen Kommunikation über das Internet nie ganz ausgeschlossen werden kann, dass eine unbefugte Kenntnisnahme von Inhalten der Kommunikation durch Dritte stattfindet. Der Auftragnehmer bietet auf Nachfrage eine gesicherte Kommunikation an.

VI. Mitwirkung Dritter
Der Berater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeitende, Daten verarbeitende Unternehmen, z.B. Versicherungen und fachkundige Dritte, z.B. Rechtsanwälte hinzuzuziehen. Der Berater wird bei der Hinzuziehung fachkundiger Dritter und Daten verarbeitender Unternehmen dafür sorgen, dass diese entsprechend den Datenschutz beachten und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Diese Sorgfaltspflicht gilt nicht, sofern die Hinzuziehung im Auftrag des Beraters erfolgt.

VII. Mängelbeseitigung
Der Mandant hat gegen den Berater einen Anspruch auf die Beseitigung etwaiger Mängel. Er hat dem Berater innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Handelt essich um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB, kann der Mandant das Recht auf Nachbesserung ablehnen, wenn der Vertrag bereits beendet war und der Mangel erst im Nachhinein festgestellt wurde.

VIII. Haftung
Der Berater hat eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Vermögensschädenaus diesem Beratungsvertrag von 1,4 Mio € je Einzelfall mit einer Jahreshöchstleistung von 2,8 € Mio abgeschlossen. Der Berater ist verpflichtet, die Versicherung mindestens in dieser Höhe für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses aufrechtzuerhalten. Der Berater haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihm verursachten Schäden unbeschränkt. Er haftet nicht für das Verschulden von Unternehmen oder fachkundiger Dritter (z.B. Rechtsanwalt), die vom Mandanten imeigenen Namen oder durch den Berater im Auftrag des Mandaten beauftragt wurden. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Berater im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet der Berater nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf derenEinhaltung der Mandant regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, maximal jedoch auf den genannten Betrag der Deckungssumme, beschränkt. Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach den vorgenannten Vorschriften ausgeschlossen oder beschränkt wird, gilt dies auch für Mitarbeitende und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

IX. Schlussbestimmungen
Für den Auftrag, die Auftragsdurchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche der Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die anderen Bestimmungen wirksam.

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